Häufige Fragen (FAQ) zu den Anpassungen im Perigon Health für die elektronische Abrechnung (gültig ab 2019) mit IV, UV und MV

Ja. Leistungen, welche ab dem 1. April 2019 erbracht worden sind, müssen gemäss dem neuen Tarifvertrag zwingend elektronisch abgerechnet werden. Nicht auszuschliessen ist, dass einzelnen Versicherungen kulant sind und weiterhin Papierrechnungen akzeptieren. Da das Perigon

Die GLN-Nr. muss bei den Mitarbeitern erfasst werden, welche folgende Leistungen erbringen:
- IV KLV
Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Krankenpflege-Leistungsverordnung a und b-Leistungen
- UV/MV KLV a und b-Leistungen
Hinweis
Bei KLV b-Leistungen für UV und MV muss die GLN-Nr. des Mitarbeiters nur hinterlegt werden, falls der Mitarbeiter eine Tertiärausbildung hat.

Nein. Fehlt die IV-Verfügungsnummer oder ist noch keine IV-Verfügungsnummer bekannt, muss die jeweilige kantonale IV-Stelle kontaktiert werden, um die IV-Verfügungsnummer in Erfahrung zu bringen. Bis die IV-Verfügungsnummer bekannt ist, müssen allfällige Rechnungen zurückgehalten werden, da gemäss IV grundsätzlich zuerst eine Verfügung erstellt sein muss, bevor Leistungen/Behandlungen vorgenommen werden dürfen.